Statuten

Tierschutzbund Zürich

8. August 2013

I. Name, Sitz, Zweck und Rechtsdomizil

1.    Unter dem Namen "Tierschutzbund Zürich", nachfolgend Tierschutzbund, besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB. Der Sitz befindet sich am Ort der Verwaltung/Geschäftsstelle.

Der Verein kann Untergruppen bilden sowie Vereine oder Stiftungen im In- und Ausland errichten, sofern sie den gleichen Zweck verfolgen.

2.    Der Tierschutzbund ist ein politisch und konfessionell unabhängiger, gemeinnütziger Verein und bezweckt die Förderung aller Anliegen des Tierschutzes.

Er verfolgt keinen kommerziellen Zweck und erstrebt keinen Gewinn.

3.    Der Tierschutzbund engagiert sich insbesondere in den folgenden Bereichen:

  • Projekte für Tiere in Not im In- und Ausland
  • Projekte zum Schutz von Nutztieren
  • Aufklärung der Öffentlichkeit
  • Kastrationsaktionen im In-und Ausland
  • Aufnahme und/oder Platzierung in Not geratener Tiere.

4.    Der Verein kann mit schweizerischen, ausländischen und internationalen Organisationen gleicher oder verwandter Zielsetzungen zusammenarbeiten (z.B. auch mittels Kooperationsverträgen) und deren Mitglied werden sowie für Tierschutzzwecke (z.B. Betreiben eines Tierheimes) Grundstücke und Bauten mieten, pachten, erwerben, belasten, vermieten, verpachten oder veräussern. Der TSB hat sein Rechtsdomizil am vom Vorstand bezeichneten Ort der Geschäftsstelle.

II.     Mitgliedschaft

5.    Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

6.    Beitrittswillige haben bei der Geschäftsstelle eine schriftliche Beitrittserklärung einzureichen. Der Vorstand kann Beitrittsgesuche ablehnen, ohne zur Begründung einer Stellungnahme verpflichtet zu sein.

Die Mitgliedschaft gilt für ein oder mehrere Jahre ab dem Eintrittsdatum. Es gilt das Kalenderjahr. 
Der Mitgliederbeitrag kann jährlich eingefordert werden.

7.    Die Mitglieder des Vereins erhalten die Vereinszeitschrift im Gebiet der Schweiz unentgeltlich.

8.    Personen, die sich um die Förderung des Tierschutzes oder des Vereins besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand mit einer Ehrenurkunde ausgezeichnet oder durch die Vereinsversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden (Ziff. 23, lit. d).

9.    Die Mitgliedschaft beim Verein erlischt durch:

  • Tod des Mitglieds bzw. durch Auflösung der juristischen Person
  • Austrittserklärung des Mitglieds
  • Ausschluss des Mitglieds (Ziff. 11)
  • Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste (Ziff. 12).

10.    Der Austritt kann unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist, auf Ende jedes Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung zuhanden des Vorstands erfolgen.

11.    Mitglieder, die den Bestrebungen oder dem Ansehen des Tierschutzes oder dem Verein Schaden zufügen, können durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Entscheid ist der betroffenen Person per eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Diese hat das Recht, innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung, schriftliche Einsprache mit Begründung an den Präsidenten, zuhanden der nächsten Vereinsversammlung, zu erheben. Der Vereinsversammlung steht der endgültige Entscheid zu.

12.    Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen oder deren aktuelle Adresse nicht mehr bekannt ist, werden von der Mitgliederliste gestrichen. Es bedarf keiner Mahnung und das Mitglied muss über die Streichung der Mitgliedschaft nicht schriftlich benachrichtigt werden.

13.    Ausgetretene, ausgeschlossene und von der Mitgliederliste gestrichene Personen verlieren ihre Mitgliedschaftsrechte. Ein Anspruch auf das Vereinsvermögen besteht nicht.

III.     Finanzen

14.    Die Einnahmen des Vereins stammen aus den ordentlichen Mitgliederbeiträgen, aus freiwilligen Zuwendungen sowie aus Erträgen. Der Jahresbeitrag für Mitglieder wird vom Vorstand festgelegt. Er beträgt mindestens Fr. 30.--.

15.    Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder für Vereinsschulden ist ausgeschlossen.

IV. Organisation

16.    Die Organe des Vereins sind:

a) Die Vereinsversammlung (Ziff. 17 bis 25)

b) Der Vorstand (Ziff. 26 bis 33)

c) Die Kontrollstelle (Ziff. 34).


a) Die Vereinsversammlung (VV)

17.    Die Vereinsversammlung, bestehend aus der Gesamtheit der Mitglieder, bildet das oberste Organ des Vereins. Die Beschlussfassung der Vereinsversammlung erfolgt in der Regel auf dem schriftlichen Wege als Urabstimmung.

18.    Die Urabstimmung findet in der Regel innerhalb des ersten Kalenderhalbjahres statt. Anträge sind dem Vorstand per Adresse der Geschäftsstelle jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres schriftlich und unter Angabe einer Begründung einzureichen.

19.    Die Stimmkarte ist den Mitgliedern, zusammen mit den Traktanden und diesbezüglichen Anträgen, unter Angabe des Beschlussfassungstermins, an welchem die Stimmkarte retourniert sein muss, mit nicht eingeschriebener Post zuzustellen.

20.    Der Vorstand hat die Stimmkarte und das Abstimmungs- und Wahlmaterial jeweils einen Monat vor dem Beschlussfassungstermin zu versenden.

21.    Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlussfassungen erfolgen unter Vorbehalt von Ziff. 36 mit einfachem Mehr der bis zum Beschlussfassungstermin eingegangenen gültigen Stimmen.

22.    Die Ergebnisse der Beschlussfassungen werden publiziert. Die Publikation kann in der Vereinszeitschrift, mit Versand per Briefpost, E-Mail oder anderen Kommunikationsmitteln erfolgen.

23.   Die ordentliche Vereinsversammlung erledigt durch Urabstimmung folgende Vereinsgeschäfte:

a) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes

b) Genehmigung der Jahresrechnung und der Anträge der Kontrollstelle

c) Wahl des Präsidenten, der Vorstandsmitglieder und der Kontrollstelle

d) Ernennung von Ehrenmitgliedern

e) Änderung der Statuten

f) Weitere Anträge des Vorstands und der Mitglieder (Ziff. 18).

24.   Eine physische VV kann vom Vorstand einberufen werden oder auf Antrag von wenigstens 20 % der Mitglieder erfolgen.

Die physische VV wird durch den Präsidenten, im Verhinderungsfalle durch den Vize-Präsidenten geleitet. Die Stimmenzähler werden durch die Versammlung gewählt.

Die physische VV ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 
Zur Vertretung berechtigt sind andere Mitglieder oder Dritte; es bedarf in beiden Fällen zwingend einer schriftlichen Vollmacht.

25.    Eine ausserordentliche VV (sei dies als physische Versammlung oder Urabstimmung) erfolgt auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren von wenigstens 20 % der Mitglieder.


b) Der Vorstand

26.    Der Vorstand ist das geschäftsleitende Organ. Er hat die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und erledigt in eigener Kompetenz alle Geschäfte, die nach Gesetz und Statuten nicht der VV vorbehalten sind (Ziff. 23). In die Kompetenz des Vorstandes fallen auch der Erwerb, die Belastung und die Veräusserung von Liegenschaften und Grundstücken.

Bei Bedarf und für besondere Aufgaben kann der Vorstand zu seiner Unterstützung Fachexperten beiziehen und Kommissionen einsetzen, über deren Entschädigung er entscheidet.

27.    Die Vorstandsmitglieder üben ihre Funktionen grundsätzlich ehrenamtlich aus. Für besonders zeitraubende Inanspruchnahme der Vorstandsmitglieder kann dem betroffenen Vorstandsmitglied eine Entschädigung ausgerichtet werden.

Den zu Tagungen, Besprechungen, Aktionen usw. abgeordneten Vorstandsmitgliedern werden die damit verbundenen Auslagen ersetzt.

28.    Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten sowie maximal drei Beisitzern. Diese werden via Urabstimmung jeweils für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt.

29.    Der Vorstand konstituiert sich selbst und verteilt die Funktionen und Zuständigkeiten unter seinen Vorstandsmitgliedern. Die laufenden Geschäfte eines ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds werden bis zum nächsten Wahltermin von einem verbleibenden Vorstandsmitglied übernommen.

30.    Der Vorstand oder die Geschäftsführung vertreten den Verein nach aussen. Die Vorstandsmitglieder sowie ein allfälliger Geschäftsführer zeichnen mit Kollektivunterschrift zu zweien.

31.    Der Vorstand erlässt ein internes Organisationsreglement, in welchem er die Einzelheiten der Vorstandsarbeit regelt.

Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen, der nach Massgabe des vom Vorstand erlassenen Organisationsreglements die Geschäftsführung und Vertretung nach aussen übernehmen kann. Das Organisationsreglement beschreibt die Kompetenzen und Pflichten des Geschäftsführers.

32.    Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten nach Bedarf und unter Angabe der Traktanden einberufen. Ausserdem ist eine Vorstandssitzung innert sieben Tagen einzuberufen, wenn dies von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern verlangt wird. 
Der Geschäftsführer wird in der Regel zu Vorstandssitzungen eingeladen. Er hat beratende Funktion und verfügt nicht über eine Stimme.

33.   Der Vorstand entscheidet durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit fällt dem Präsidenten, nach Beratung mit dem Vorstand, der Stichentscheid zu.

c) Die Kontrollstelle

34.    Die von der VV gewählte Kontrollstelle ist verpflichtet, die gesamte Rechnungsführung sowie den Jahresabschluss nach den anerkannten Regeln gewissenhaft zu prüfen. Sie erstattet der ordentlichen VV über ihren Befund Bericht und stellt Antrag bezüglich Entlastung des Vorstands. 
Die Rechnungsrevision kann auch einer vertrauenswürdigen Treuhandstelle übertragen werden.

V.     Die Geschäftsstelle

35.    Die Geschäftsstelle besorgt die laufende Korrespondenz und das Kassageschäft, die Mitgliederkontrolle und das Rechnungs- und Mahnwesen. Sie organisiert und führt die beschlossenen Aktionen und erteilt Interessenten die gewünschten Auskünfte. Das Personal wird vom Vorstand angestellt. 
Der Geschäftsführer ist dem Vorstand verantwortlich. Das übrige Personal der

Geschäftsstelle kann dem Geschäftsführer direkt unterstellt sein.

Vl.     Auflösung des Vereins

36.    Der Beschluss der VV über die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der eingegangenen gültigen Stimmen (bei Urabstimmung) bzw. zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen (bei physischer VV). Dasselbe gilt bei Umwandlung des Vereins in eine gemeinnützige Stiftung unter Wahrung des Zwecks.

37.    Die VV hat das vorhandene Vereinsvermögen nach Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten einer oder mehreren Institutionen zuzuweisen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen wie der Verein (Ziff. 2). Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Vll.     Allgemeine Bestimmungen

38.    Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

39.    Die vorliegenden Statuten ersetzen diejenigen vom 10. August 2011 sowie alle früheren. Sie treten mit ihrer Genehmigung durch die ordentliche Vereinsversammlung vom 08. August 2013 in Kraft.